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AGB

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Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der Konzerngesellschaften der Austria Juice GmbH

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Austria Juice  GmbH sowie sämtliche Konzerngesellschaften, an denen die Austria Juice GmbH
direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.

I. Anwendbarkeit
(1) Verträge betreffend Verkauf und/oder Lieferungen unterliegen diesen Bedingungen.
(2) Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Ein Ausschluss dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie deren Abänderung und/oder Ergänzung ist nur wirksam, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Vertragsabschluss und Mengen
(1) Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung des Abnehmers durch uns schriftlich bestätigt wurde; mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Vertragssprachen sind ausschließlich Deutsch und Englisch; anderssprachige Verträge sind nicht wirksam.
(2) Vorgehende Angebote, Offerte, etc., die von uns erstellt und übermittelt werden, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als für einen Zeitraum bindend abgegeben werden.
(3) Mengen und Preise sowie die Produktspezifikation wird einzelvertraglich fix für eine Lieferung oder eine bestimmte Vertragsdauer mit Abrufmöglichkeit für den Abnehmer („Kontrakt“) vereinbart. Die Preise und Mengen können nur durch explizite Parteienvereinbarung geändert werden. Sollte der Abnehmer zum Ende der Laufzeit eine Restmenge noch nicht abgenommen haben, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten und den
Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
(4) Bei Kontrakten ist der Abnehmer berechtigt, mit angemessener Lieferfrist, die von uns zu bestätigen ist, schriftlich Abrufe zu tätigen; wir sind berechtigt,
die Ausführung einer Lieferung zu suspendieren, sofern der Abnehmer das versicherte Kreditlimit überschreiten würde, und zwar bis zum Unterschreiten des versicherten Kreditlimits, oder wenn die Kreditversicherung das Limit einschränken sollte.

III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug frei Frachtführer (FCA) Werk Austria Juice/Kröllendorf, sofern nicht andere Bedingungen schriftlich festgelegt wurden.
(2) Unsere Forderung sind prompt nach Rechnungslegung abzugsfrei zu bezahlen. Die Kaufpreisforderung ist so zu begleichen, dass der Betrag abzugsfrei am Fälligkeitstag auf unserem Konto gutgebucht ist. Bei Zahlungszielüberschreitungen sind gesetzliche Verzugszinsen sowie Inkassokosten zu bezahlen.
(3) Zahlungen des Abnehmers werden von uns nach Belieben entweder auf die
jeweils älteste Forderung angerechnet oder auf Forderungen angerechnet, die
als Grundlage Lieferungen haben, deren Waren bereits verarbeitet oder
weiterveräußert sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns binnen 48 Stunden nach
schriftlicher Aufforderung bekanntzugeben, ob eine von uns durchgeführte
Lieferung bereits verarbeitet oder weiterveräußert ist.
(4) Transport- und sonstige Verpackungen werden von uns nicht
zurückgenommen. Der Abnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße
Entsorgung zu sorgen. Ausgenommen sind Mehrwegtanks und Europaletten
(Mehrwegemballagen). Die Mehrwegemballagen bleiben unser Eigentum und
dürfen vom Abnehmer nicht weiterveräußert werden. Sie werden dem
Abnehmer von uns leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind längstens innerhalb
von 30 Tagen nach Lieferung versandbereit zu melden und zur Abholung bereit
zu halten. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserem Belieben
den Wiederbeschaffungswert der Emballagen in Rechnung zu stellen oder eine
angemessene Entschädigung für den Zeitraum zu verrechnen, in dem uns
dieselben nicht zur Verfügung stehen. Bei Beschädigung sind wir berechtigt, den
Wert des Schadens in Rechnung zu stellen. Bei zweckwidriger Verwendung der
Emballagen stellen wir die Reinigungs- und Wiederherstellungskosten in
Rechnung.
(5) Abnehmer werden von uns kreditversichert. Sofern die Kreditversicherung
das Limit einschränken sollte, teilen wir dies dem Abnehmer mit und werden
sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. Etwaige Kontrakte werden nur dann
ausgeführt, wenn durch die offenen Forderungen das Kreditlimit nicht
überschritten wird.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nicht zulässig. Etwaige Ansprüche hat der Abnehmer in einem selbständigen
Verfahren geltend zu machen.

V. Lieferung
(1) Sollte nichts Gegenteiliges vereinbart sein, erfolgt die Lieferung frei
Frachtführer (FCA) ab Werk, Ybbstaler/Kröllendorf. Die Kosten für den
Transport hat der Abnehmer zu tragen.
(2) Auch bei anderer Lieferungsart als nach Abs. 1 geht bei verkehrsüblicher
Versendung (Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer usw.) mit Übergabe der Ware
an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder
Lagers die Preisgefahr auf den Abnehmer über. Eine verkehrsübliche Versendung
wird vom Abnehmer jedenfalls genehmigt.
(3) Die Lieferzeit wird jeweils einzelvertraglich vereinbart. Lieferzeiten werden
von uns eingehalten. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände die Lieferung
nicht zeitgerecht erfolgen können, werden wir den Abnehmer in angemessener
Frist vor Lieferung verständigen. Der Abnehmer gewährt eine angemessene
Nachfrist zur Lieferung. Der Verzug stellt keinen Rücktrittsgrund dar. Der
Abnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Verspätungsschäden.
(4) Bei Sukzessivlieferverträgen oder Gesamtkontrakten hat der Abnehmer
zumindest 21 (einundzwanzig) Tage vor Beginn des vereinbarten Lieferzeitraums
das voraussichtliche Lieferschema im Voraus bekanntzugeben, wobei der
Abnehmer immer den genauen Abholungstermin 7 (sieben) Tage vor Abholung
bekanntzugeben hat. Erfolgt dies nicht, dann nehmen wir die Spezifikation
der Liefertermine vor und teilen diese dem Abnehmer mit.
(5) Bei nicht termingerechter Abholung der Ware durch den Abnehmer geht die
Gefahr mit dem Ende des vereinbarten Abholungstages auf den Abnehmer über.
Wir lagern die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers, wobei eine
angemessene Entschädigung für die Lagerung verrechnet wird. Wir haften
hierbei nur für grobes Verschulden und sind für eventuell eintretende
Veränderungen der Ware aufgrund von Handhabung und Lagerung nicht
verantwortlich. Ebenso im Fall jedes Annahmeverzuges, wobei der Abnehmer
uns sämtliche aus der verzögerten Abnahme oder Nichtabnahme entstehende
Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat.
(6) Im Falle der Erbringung der Leistung in Teilleistungen ist der Abnehmer im
Falle einer verzögerten Lieferung nicht berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der
noch ausständigen Teilleistungen zurückzutreten, und werden diese
Teilleistungen daher entsprechend des ursprünglich vereinbarten
Sukzessivlieferungsvertrages abgewickelt.
(7) Bei Übersendung einer Probe oder eines Musters kann sich der Abnehmer ein
ungefähres Bild vom Produkt machen. Die Eigenschaften der Probe oder des
Musters gelten nur dann als zugesichert, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich
vereinbart ist.
(8) Abweichungen von der Bestellung in qualitativer Hinsicht werden vom
Abnehmer innerhalb der üblichen Toleranzgrenzen genehmigt, wenn sie auf
erntebedingten Schwankungen oder der Natur der gelieferten Ware beruhen
oder im Bereich der Reproduzierbarkeit von Prüfungsergebnissen liegen. Der
vereinbarte Brix-Gehalt der Ware ist lediglich ein Richtwert, der um bis zu 0,5
Grad Brix über- oder unterschritten werden kann, ohne dass dem Abnehmer
daraus Ansprüche erwachsen. Die Lieferungen erfolgen in Übereinstimmung mit
den österreichischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Da die gelieferte
Ware aufgrund ihrer Natur einzigartig ist, kann ein Ersatz durch andere Ware mit
gleichen Merkmalen nicht garantiert werden.
(9) In quantitativer Hinsicht (Gewicht) sind Lieferungen dann erfüllt, wenn das
Nettoverladegewicht zum Zeitpunkt des Abganges bei uns auf einer geeichten
Waage der vereinbarten Liefermenge entspricht. Diese Angaben werden über
Aufforderung durch den Wiegeschein nachgewiesen. Andere Messungen werden
nicht anerkannt.
(10) Wir verkaufen unsere Waren unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(11) Der Abnehmer hat die Verpflichtung, die von uns gelieferte Ware sach- und
fachgerecht zu lagern. Der Abnehmer weist uns über Aufforderung binnen 48
Stunden die sachgerechte Lagerung nach. Wird dieser Nachweis nach
Aufforderung nicht erbracht, wird bei einer Veränderung der Ware, die die Folge
einer unsach- oder unfachgerechten Lagerung sein kann, unwiderleglich
vermutet, dass der Abnehmer die Ware nicht sachgerecht gelagert hat.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
(2) Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material, welches im Eigentum des
Kunden steht, wird vereinbart, dass hierdurch unser Eigentum nicht erlischt. Es
entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hierdurch
entstandenen Sache. Der Abnehmer überträgt bereits jetzt seinen daraus
resultierenden Miteigentumsanteil zur Sicherung der restlichen
Kaufpreisforderung an uns und gewährt uns ein volles Befriedigungsrecht, das
heißt, es ist uns gestattet, die Gesamtsache freihändig zu verkaufen. Der
Abnehmer wird entsprechende Maßnahmen zur Wirksamkeit dieser
Sicherungsmaßnahmen treffen und diese Sicherungsmaßnahmen, sofern zum
rechtsgültigen Abschluss notwendig, dem Dritten mitteilen. Den neuen Bestand
oder die neue Sache verwahrt der Abnehmer für uns unentgeltlich.
(3) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware berechtigt. Er selbst ist verpflichtet, an seinen Kunden mit
Eigentumsvorbehalt zu liefern. Er tritt schon jetzt sämtliche Forderungen, die
ihm aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten
erwachsen werden, an uns ab; gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einen oder mehrere
Abnehmer verkauft wird.
Der Abnehmer wird den Dritten hievon verständigen, sowie die entsprechenden
Vorkehrungen zur Wirksamkeit dieser Sicherungsmaßnahmen treffen; weiters ist
der Abnehmer verpflichtet, seine Abnehmer der Vorbehaltsware auf
Aufforderung schriftlich zu nennen.
(4) Lässt die Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sich die Ware befindet,
und die zur Anwendung gelangt, einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet
die Rechtsordnung jedoch den Vorbehalt anderer Rechte an der verlangten
Ware, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen, sind wir berechtigt, diese
Rechte nach unserer Wahl und ohne jede Einschränkung auszuüben. Der
Abnehmer wird Sorge tragen, dass diese Sicherungsmaßnahmen wirksam
vereinbart werden.
(5) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, andere Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung
vorzunehmen.
(6) Der Abnehmer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware,
sach- und fachgerecht zu lagern, pfleglich zu behandeln und getrennt von seinen
oder den Waren anderer Eigentümer auf Lager zu halten; er ist insbesondere
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und es sind die entsprechenden
Versicherungsverträge zu unseren Gunsten zu vinkulieren.

VII. Gewährleistung, Haftung
(1) Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware bei Ab-Werk-
Lieferungen ist der Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe an den Transporteur.
Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware bei Lieferungen, bei
welchen wir den Transport organisieren, ist der Zeitpunkt des der faktischen
Ablieferung.
(2) Der Abnehmer hat die Verpflichtung, die gelieferte Ware unverzüglich nach
dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ordnungsgemäß zu untersuchen oder für
deren Untersuchung Sorge zu tragen, insbesondere auch durch
Laboruntersuchungen und sämtliche Mängel unmittelbar an die Untersuchung
anschließend, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Der Abnehmer hat die Mängel zu
bezeichnen. Mängel, die bei sofortiger Prüfung nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 25 Tagen ab Erhalt
der Ware zu rügen. Bei Auftreten eines Mangels hat sich der Abnehmer der Beoder
Verarbeitung der Ware zu enthalten und dafür zu sorgen, dass die Ware
sich keinesfalls verändert. Er hat diese sach- und fachgerecht zu lagern und
handzuhaben. Sollten (auch versteckte) Mängel vor Beginn der Verarbeitung
oder Bearbeitung nicht gerügt werden, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Für Mängel, die außerhalb dieser Frist von 25 Tagen ab Erhalt angezeigt
werden oder bei denen mit der Ver- oder Bearbeitung der Ware bereits vor
Erhebung der Mängelrüge begonnen wurde, ist jede Haftung aus welchem
Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen.
(4) Der Abnehmer räumt uns das Recht ein, eine mangelhafte Ware durch eine
mangelfreie auszutauschen. Der Abnehmer hat kein Recht auf sofortige
Preisminderung oder Wandlung. Im Falle der Mängelbehebung tragen wir Kosten
und Aufwendungen nur bis zur Höhe des Nettoverkaufspreises. Darüber
hinausgehende Kosten hat der Abnehmer zu tragen. Auf die Regelung VIII (3)
wird hingewiesen.
(5) Im Fall der Erfüllung eines Vertrages in Teilleistungen
(Sukzessivlieferungsvertrag) vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die
Mangelhaftigkeit einer oder mehrerer Teillieferungen den Abnehmer lediglich zur
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der mangelhaften
Teillieferungen berechtigt. Die restlichen Teilleistungen bleiben unberührt und
werden entsprechend des Sukzessivlieferungsvertrages abgewickelt.
(6) Eine Forderung, die sich auf Gewährleistungsansprüche des Abnehmers
stützt, ist binnen sechs Monaten ab dem Lieferzeitpunkt beim hierfür
zuständigen Tribunal geltend zu machen. Auch gegen eine etwaige Forderung
von uns, die durch Klage erhoben wird, ist die Einwendung von Forderungen, die
sich auf Gewährleistungsansprüche stützen, lediglich innerhalb dieser Frist von
sechs Monaten ab dem Lieferzeitpunkt maßgebend.

VIII. Schadenersatz
(1) Wir sind nur dann verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn uns grobes
Verschulden trifft. Der Verschuldensgrad ist vom Anspruchsteller zu beweisen.
(2) Der Abnehmer verzichtet auf den Ersatz derjenigen Schäden, die über den
aktuellen Schaden hinausgehen; es wird kein Ersatz für entgangenen Gewinn
oder Mängelfolgeschäden geleistet.
(3) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
beträgt 6 (sechs) Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
Forderungen, die auf behaupteten Schadenersatzansprüchen beruhen, können
einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung durch uns
lediglich innerhalb derselben Frist entgegengehalten werden.
(4) Überdies ist die Haftung generell auf den Betrag von maximal Euro
4.000.000,-- beschränkt.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Titel der
Produkthaftung oder Personenschäden.

IX. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, wie zB Krieg, Streiks, Aussperrung, Boykott,
Betriebsstörung bei uns oder einem Vorlieferanten, Verfügungen von hoher
Hand oder sonstige behördliche Maßnahmen, Blockade, Feuer, Eis,
Überschwemmungen oder andere unvorhergesehene Umstände, die uns die
Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob
sie bei uns oder bei einem Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die
Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles
zurückzutreten. Der Abnehmer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir
zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns
nicht, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

X. Erfüllungsort und ausführendes Unternehmen
(1) Als Erfüllungsort gilt der Sitz des die Lieferung ausführenden Unternehmens
als vereinbart, wenn nicht einzelvertraglich anderes festgelegt wird.
(2) Der Abnehmer akzeptiert als ausführendes Unternehmen jedes Unternehmen,
an dem die AUSTRIA JUICE GmbH direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
Dieses ausführende Unternehmen übernimmt sämtliche Vertragspflichten des
Unternehmens, mit dem der Abnehmer den Vertrag geschlossen hat.

XI. Anzuwendendes Recht, Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Es wird auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer
ausschließlich die Anwendung des österreichischen materiellen Rechts, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens und Ausschluss der internationalen
privatrechtlichen Normen vereinbart.
(2) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen
Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag entstehen, werden nach Wahl von uns ausschließlich entweder
beim sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten oder dem ständigen
Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich nach den
Wiener Regeln von 3 Schiedsrichtern, die gemäß diesen Regeln ernannt werden,
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden, wobei
das Schiedsgericht in Linz tagt.

XII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden
oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende
gesetzliche Dispositivnorm zu ersetzen, sollte allerdings eine solche nicht
bestehen, durch den Handelsbrauch bzw. die redliche Verkehrssitte an unserem
Sitz zu ergänzen. Auf die gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.

XIII. Datenschutz Austria Juice verarbeitet personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken und legt besonderen Wert auf die Einhaltung der DSGVO und sämtlicher gültiger Datenschutzgesetze. Dies wird auch vom Vertragspartner erwartet. Die Datenschutzinformation finden Sie unter in the footer. Auf Wunsch stellen wir eine Kopie davon zur Verfügung.

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