AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konzerngesellschaften der Austria Juice GmbH
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Austria Juice GmbH sowie sämtliche Konzerngesellschaften, an denen die Austria Juice GmbH direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
I. Anwendbarkeit
(1) Verträge betreffend Verkauf und/oder Lieferungen unterliegen diesen Bedingungen.
(2) Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Ein Ausschluss dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie deren Abänderung und/oder Ergänzung ist nur wirksam, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
II. Vertragsabschluss und Mengen
(1) Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung des Abnehmers durch uns schriftlich bestätigt wurde; mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Vertragssprachen sind ausschließlich Deutsch und Englisch; anderssprachige Verträge sind nicht wirksam.
(2) Vorgehende Angebote, Offerte, etc., die von uns erstellt und übermittelt werden, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als für einen Zeitraum bindend abgegeben werden.
(3) Mengen und Preise sowie die Produktspezifikation wird einzelvertraglich fix für eine Lieferung oder eine bestimmte Vertragsdauer mit Abrufmöglichkeit für den Abnehmer („Kontrakt“) vereinbart. Die Preise und Mengen können nur durch explizite Parteienvereinbarung geändert werden. Sollte der Abnehmer zum Ende der Laufzeit eine Restmenge noch nicht abgenommen haben, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
(4) Bei Kontrakten ist der Abnehmer berechtigt, mit angemessener Lieferfrist, die von uns zu bestätigen ist, schriftlich Abrufe zu tätigen; wir sind berechtigt, die Ausführung einer Lieferung zu suspendieren, sofern der Abnehmer das versicherte Kreditlimit überschreiten würde, und zwar bis zum Unterschreiten des versicherten Kreditlimits, oder wenn die Kreditversicherung das Limit einschränken sollte.
III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug frei Frachtführer (FCA) Werk Austria Juice/Kröllendorf, sofern nicht andere Bedingungen schriftlich festgelegt wurden.
(2) Unsere Forderung sind prompt nach Rechnungslegung abzugsfrei zu bezahlen. Die Kaufpreisforderung ist so zu begleichen, dass der Betrag abzugsfrei am Fälligkeitstag auf unserem Konto gutgebucht ist. Bei Zahlungszielüberschreitungen sind gesetzliche Verzugszinsen sowie Inkassokosten zu bezahlen.
(3) Zahlungen des Abnehmers werden von uns nach Belieben entweder auf die jeweils älteste Forderung angerechnet oder auf Forderungen angerechnet, die als Grundlage Lieferungen haben, deren Waren bereits verarbeitet oder weiterveräußert sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns binnen 48 Stunden nach schriftlicher Aufforderung bekanntzugeben, ob eine von uns durchgeführte Lieferung bereits verarbeitet oder weiterveräußert ist.
(4) Transport- und sonstige Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Der Abnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu sorgen. Ausgenommen sind Mehrwegtanks und Europaletten (Mehrwegemballagen). Die Mehrwegemballagen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Abnehmer nicht weiterveräußert werden. Sie werden dem Abnehmer von uns leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind längstens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung versandbereit zu melden und zur Abholung bereit zu halten. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserem Belieben den Wiederbeschaffungswert der Emballagen in Rechnung zu stellen oder eine angemessene Entschädigung für den Zeitraum zu verrechnen, in dem uns dieselben nicht zur Verfügung stehen. Bei Beschädigung sind wir berechtigt, den Wert des Schadens in Rechnung zu stellen. Bei zweckwidriger Verwendung der Emballagen stellen wir die Reinigungs- und Wiederherstellungskosten in Rechnung.
(5) Abnehmer werden von uns kreditversichert. Sofern die Kreditversicherung das Limit einschränken sollte, teilen wir dies dem Abnehmer mit und werden sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. Etwaige Kontrakte werden nur dann ausgeführt, wenn durch die offenen Forderungen das Kreditlimit nicht überschritten wird.
IV. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht zulässig. Etwaige Ansprüche hat der Abnehmer in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen.
V. Lieferung
(1) Sollte nichts Gegenteiliges vereinbart sein, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA) ab Werk, Ybbstaler/Kröllendorf. Die Kosten für den Transport hat der Abnehmer zu tragen.
(2) Auch bei anderer Lieferungsart als nach Abs. 1 geht bei verkehrsüblicher Versendung (Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer usw.) mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers die Preisgefahr auf den Abnehmer über. Eine verkehrsübliche Versendung wird vom Abnehmer jedenfalls genehmigt.
(3) Die Lieferzeit wird jeweils einzelvertraglich vereinbart. Lieferzeiten werden von uns eingehalten. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände die Lieferung nicht zeitgerecht erfolgen können, werden wir den Abnehmer in angemessener Frist vor Lieferung verständigen. Der Abnehmer gewährt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung. Der Verzug stellt keinen Rücktrittsgrund dar. Der Abnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Verspätungsschäden.
(4) Bei Sukzessivlieferverträgen oder Gesamtkontrakten hat der Abnehmer zumindest 21 (einundzwanzig) Tage vor Beginn des vereinbarten Lieferzeitraums das voraussichtliche Lieferschema im Voraus bekanntzugeben, wobei der Abnehmer immer den genauen Abholungstermin 7 (sieben) Tage vor Abholung bekanntzugeben hat. Erfolgt dies nicht, dann nehmen wir die Spezifikation der Liefertermine vor und teilen diese dem Abnehmer mit.
(5) Bei nicht termingerechter Abholung der Ware durch den Abnehmer geht die Gefahr mit dem Ende des vereinbarten Abholungstages auf den Abnehmer über.
Wir lagern die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers, wobei eine angemessene Entschädigung für die Lagerung verrechnet wird. Wir haften hierbei nur für grobes Verschulden und sind für eventuell eintretende Veränderungen der Ware aufgrund von Handhabung und Lagerung nicht verantwortlich. Ebenso im Fall jedes Annahmeverzuges, wobei der Abnehmer uns sämtliche aus der verzögerten Abnahme oder Nichtabnahme entstehende Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat.
(6) Im Falle der Erbringung der Leistung in Teilleistungen ist der Abnehmer im Falle einer verzögerten Lieferung nicht berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch ausständigen Teilleistungen zurückzutreten, und werden diese Teilleistungen daher entsprechend des ursprünglich vereinbarten Sukzessivlieferungsvertrages abgewickelt.
(7) Bei Übersendung einer Probe oder eines Musters kann sich der Abnehmer ein ungefähres Bild vom Produkt machen. Die Eigenschaften der Probe oder des Musters gelten nur dann als zugesichert, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
(8) Abweichungen von der Bestellung in qualitativer Hinsicht werden vom Abnehmer innerhalb der üblichen Toleranzgrenzen genehmigt, wenn sie auf erntebedingten Schwankungen oder der Natur der gelieferten Ware beruhen oder im Bereich der Reproduzierbarkeit von Prüfungsergebnissen liegen. Der vereinbarte Brix-Gehalt der Ware ist lediglich ein Richtwert, der um bis zu 0,5 Grad Brix über- oder unterschritten werden kann, ohne dass dem Abnehmer daraus Ansprüche erwachsen. Die Lieferungen erfolgen in Übereinstimmung mit den österreichischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Da die gelieferte Ware aufgrund ihrer Natur einzigartig ist, kann ein Ersatz durch andere Ware mit gleichen Merkmalen nicht garantiert werden.
(9) In quantitativer Hinsicht (Gewicht) sind Lieferungen dann erfüllt, wenn das Nettoverladegewicht zum Zeitpunkt des Abganges bei uns auf einer geeichten Waage der vereinbarten Liefermenge entspricht. Diese Angaben werden über Aufforderung durch den Wiegeschein nachgewiesen. Andere Messungen werden nicht anerkannt.
(10) Wir verkaufen unsere Waren unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(11) Der Abnehmer hat die Verpflichtung, die von uns gelieferte Ware sach- und fachgerecht zu lagern. Der Abnehmer weist uns über Aufforderung binnen 48 Stunden die sachgerechte Lagerung nach. Wird dieser Nachweis nach Aufforderung nicht erbracht, wird bei einer Veränderung der Ware, die die Folge einer unsach- oder unfachgerechten Lagerung sein kann, unwiderleglich vermutet, dass der Abnehmer die Ware nicht sachgerecht gelagert hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
(2) Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material, welches im Eigentum des Kunden steht, wird vereinbart, dass hierdurch unser Eigentum nicht erlischt. Es entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hierdurch entstandenen Sache. Der Abnehmer überträgt bereits jetzt seinen daraus resultierenden Miteigentumsanteil zur Sicherung der restlichen Kaufpreisforderung an uns und gewährt uns ein volles Befriedigungsrecht, das heißt, es ist uns gestattet, die Gesamtsache freihändig zu verkaufen. Der Abnehmer wird entsprechende Maßnahmen zur Wirksamkeit dieser Sicherungsmaßnahmen treffen und diese Sicherungsmaßnahmen, sofern zum
rechtsgültigen Abschluss notwendig, dem Dritten mitteilen. Den neuen Bestand oder die neue Sache verwahrt der Abnehmer für uns unentgeltlich.
(3) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Er selbst ist verpflichtet, an seinen Kunden mit Eigentumsvorbehalt zu liefern. Er tritt schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden, an uns ab; gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Abnehmer wird den Dritten hievon verständigen, sowie die entsprechenden Vorkehrungen zur Wirksamkeit dieser Sicherungsmaßnahmen treffen; weiters ist der Abnehmer verpflichtet, seine Abnehmer der Vorbehaltsware auf Aufforderung schriftlich zu nennen.
(4) Lässt die Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sich die Ware befindet, und die zur Anwendung gelangt, einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet die Rechtsordnung jedoch den Vorbehalt anderer Rechte an der verlangten Ware, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen, sind wir berechtigt, diese Rechte nach unserer Wahl und ohne jede Einschränkung auszuüben. Der
Abnehmer wird Sorge tragen, dass diese Sicherungsmaßnahmen wirksam vereinbart werden.
(5) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung vorzunehmen.
(6) Der Abnehmer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware, sach- und fachgerecht zu lagern, pfleglich zu behandeln und getrennt von seinen oder den Waren anderer Eigentümer auf Lager zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und es sind die entsprechenden
Versicherungsverträge zu unseren Gunsten zu vinkulieren.
VII. Gewährleistung, Haftung
(1) Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware bei Ab-Werk-Lieferungen ist der Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe an den Transporteur. Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware bei Lieferungen, bei welchen wir den Transport organisieren, ist der Zeitpunkt des der faktischen Ablieferung.
(2) Der Abnehmer hat die Verpflichtung, die gelieferte Ware unverzüglich nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ordnungsgemäß zu untersuchen oder für deren Untersuchung Sorge zu tragen, insbesondere auch durch Laboruntersuchungen und sämtliche Mängel unmittelbar an die Untersuchung anschließend, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Der Abnehmer hat die Mängel zu bezeichnen. Mängel, die bei sofortiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 25 Tagen ab Erhalt der Ware zu rügen. Bei Auftreten eines Mangels hat sich der Abnehmer der Be- oder Verarbeitung der Ware zu enthalten und dafür zu sorgen, dass die Ware sich keinesfalls verändert. Er hat diese sach- und fachgerecht zu lagern und handzuhaben. Sollten (auch versteckte) Mängel vor Beginn der Verarbeitung oder Bearbeitung nicht gerügt werden, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Für Mängel, die außerhalb dieser Frist von 25 Tagen ab Erhalt angezeigt werden oder bei denen mit der Ver- oder Bearbeitung der Ware bereits vor Erhebung der Mängelrüge begonnen wurde, ist jede Haftung aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen.
(4) Der Abnehmer räumt uns das Recht ein, eine mangelhafte Ware durch eine mangelfreie auszutauschen. Der Abnehmer hat kein Recht auf sofortige Preisminderung oder Wandlung. Im Falle der Mängelbehebung tragen wir Kosten und Aufwendungen nur bis zur Höhe des Nettoverkaufspreises. Darüber hinausgehende Kosten hat der Abnehmer zu tragen. Auf die Regelung VIII (3)
wird hingewiesen.
(5) Im Fall der Erfüllung eines Vertrages in Teilleistungen (Sukzessivlieferungsvertrag) vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Mangelhaftigkeit einer oder mehrerer Teillieferungen den Abnehmer lediglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der mangelhaften Teillieferungen berechtigt. Die restlichen Teilleistungen bleiben unberührt und
werden entsprechend des Sukzessivlieferungsvertrages abgewickelt.
(6) Eine Forderung, die sich auf Gewährleistungsansprüche des Abnehmers stützt, ist binnen sechs Monaten ab dem Lieferzeitpunkt beim hierfür zuständigen Tribunal geltend zu machen. Auch gegen eine etwaige Forderung von uns, die durch Klage erhoben wird, ist die Einwendung von Forderungen, die sich auf Gewährleistungsansprüche stützen, lediglich innerhalb dieser Frist von
sechs Monaten ab dem Lieferzeitpunkt maßgebend.
VIII. Schadenersatz
(1) Wir sind nur dann verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn uns grobes Verschulden trifft. Der Verschuldensgrad ist vom Anspruchsteller zu beweisen.
(2) Der Abnehmer verzichtet auf den Ersatz derjenigen Schäden, die über den aktuellen Schaden hinausgehen; es wird kein Ersatz für entgangenen Gewinn oder Mängelfolgeschäden geleistet.
(3) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt 6 (sechs) Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Forderungen, die auf behaupteten Schadenersatzansprüchen beruhen, können einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung durch uns lediglich innerhalb derselben Frist entgegengehalten werden.
(4) Überdies ist die Haftung generell auf den Betrag von maximal Euro 4.000.000,-- beschränkt.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung oder Personenschäden.
IX. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, wie zB Krieg, Streiks, Aussperrung, Boykott, Betriebsstörung bei uns oder einem Vorlieferanten, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige behördliche Maßnahmen, Blockade, Feuer, Eis, Überschwemmungen oder andere unvorhergesehene Umstände, die uns die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder bei einem Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Abnehmer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
X. Erfüllungsort und ausführendes Unternehmen
(1) Als Erfüllungsort gilt der Sitz des die Lieferung ausführenden Unternehmens als vereinbart, wenn nicht einzelvertraglich anderes festgelegt wird.
(2) Der Abnehmer akzeptiert als ausführendes Unternehmen jedes Unternehmen, an dem die AUSTRIA JUICE GmbH direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist. Dieses ausführende Unternehmen übernimmt sämtliche Vertragspflichten des Unternehmens, mit dem der Abnehmer den Vertrag geschlossen hat.
XI. Anzuwendendes Recht, Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Es wird auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer ausschließlich die Anwendung des österreichischen materiellen Rechts, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens und Ausschluss der internationalen privatrechtlichen Normen vereinbart.
(2) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, werden nach Wahl von uns ausschließlich entweder beim sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten oder dem ständigen Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich nach den Wiener Regeln von 3 Schiedsrichtern, die gemäß diesen Regeln ernannt werden, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden, wobei das Schiedsgericht in Linz tagt.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende gesetzliche Dispositivnorm zu ersetzen, sollte allerdings eine solche nicht bestehen, durch den Handelsbrauch bzw. die redliche Verkehrssitte an unserem
Sitz zu ergänzen. Auf die gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.
XIII. Datenschutz Austria Juice verarbeitet personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken und legt besonderen Wert auf die Einhaltung der DSGVO und sämtlicher gültiger Datenschutzgesetze. Dies wird auch vom Vertragspartner erwartet. Die Datenschutzinformation finden Sie unter in the footer. Auf Wunsch stellen wir eine Kopie davon zur Verfügung.
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Austria Juice GmbH (im Folgenden „AJ“ genannt) und der Verkäufer vereinbaren, dass für alle - auch zukünftigen - Anfragen, Bestellungen, Einkäufe, Vereinbarungen, sonstige Geschäfte und Leistungen sowie Verträge ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten.
(2) Abweichenden Bedingungen des Verkäufers, die in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren oder im Schriftverkehr zwischen den Parteien enthalten sind, widerspricht AJ hiermit. Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von AJ schriftlich bestätigt und von Vertretern von AJ unterzeichnet werden.
(3) Diese AGB schränken die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von AJ, z.B. aus dem anwendbaren Recht, nicht ein.
II. PRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN, PREIS, DAUER UND LIEFERZEIT
(1) Die vom Verkäufer zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Dienstleistungen, der Preis und die Dauer des Vertrags sowie das Datum und die Uhrzeit der Lieferung werden von den Parteien in einem gesonderten Dokument vereinbart, dass nur im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden kann.
(2) Können Lieferdaten und/oder -zeit(en) nicht eingehalten werden, informiert der Verkäufer AJ schriftlich über das/die frühestmögliche(n) Lieferdatum(e), vorbehaltlich der Bestätigung durch AJ. Zusätzlich zu allen anderen Rechten und rechtlichen Möglichkeiten, die AJ nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz zustehen, kann AJ bei nicht fristgerechter Lieferung
a) verlangen, dass der Verkäufer die Lieferungen auf einem anderen als dem vorgesehenen Weg versendet, um die Lieferung zu beschleunigen (zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers),
b) den Vertrag ganz oder teilweise kündigen und einen Deckungskauf durchführen oder
c) dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und die verspätete Lieferung akzeptieren. Dies führt jedoch nicht zu einem Verzicht von AJ auf das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn diese Nachfrist vom Verkäufer nicht eingehalten wird, und
d) in jedem Fall vom Verkäufer Verluste, Schäden oder zusätzliche Kosten und Aufwendungen zu verlangen, die im Zusammenhang mit einer solchen beschleunigten Lieferung oder Stornierung oder verspäteten Lieferung (innerhalb der gesetzten Nachfrist oder auch außerhalb dieser Nachfrist) entstehen.
(3) Auch nach Ablauf der von AJ gesetzten Nachfrist kann AJ die verspätete Lieferung annehmen; eine solche Annahme der verspäteten Lieferung gilt jedoch nicht als Verzicht auf etwaige Ansprüche, die AJ gemäß diesen AGB, dem Vertrag oder dem geltenden Recht hat.
III. UNTERSUCHUNG
(1) AJ ist von jeglicher gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung und Erprobung der Produkte bei der Lieferung oder der erbrachten Dienstleistungen nach geltendem Recht befreit.
(2) Die Tatsache, dass eine Prüfung durch AJ durchgeführt werden kann, hat keinerlei Auswirkungen auf die Haftung des Verkäufers und stellt keinen Verzicht auf jegliche Rechte oder Ansprüche dar, die AJ aufgrund eines Mangels des gelieferten Produkts oder der erbrachten Dienstleistungen haben könnte. Empfangsbestätigungen auf Packzetteln, Konnossementen oder sonstigen Dokumenten stellen keine Anerkennung oder Verzicht auf Ansprüche dar, sondern sind lediglich die Bestätigung, dass ein bestimmtes Produkt bei AJ eingegangen ist oder bestimmte Leistungen erbracht wurden.
IV. GEWÄHRLEISTUNGEN UND VERTRAGSVERLETZUNG
(1) Der Verkäufer leistet gewähr, dass die gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen frei von Verarbeitungsfehlern und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und in voller Übereinstimmung mit der Spezifikation und allen geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen.
(2) Der Verkäufer sichert AJ ferner zu, dass das gelieferte Produkt, seine Herstellung durch den Verkäufer, die Kennzeichnung, die Verpackung und der Transport der gelieferten Produkte den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Landes der Herstellung, der Lieferung oder eines anderen von AJ benannten Landes oder des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht oder die Produkte von AJ verwendet werden, entsprechen und dass der Verkäufer alle erforderlichen Genehmigungen und Dokumente von allen Zertifizierungsstellen eingeholt hat.
(3) Wenn die Lieferung nicht in der von den Parteien vereinbarten Form erfolgt (z.B. Dokumente fehlen oder sind unvollständig) oder AJ einen Mangel feststellt, ist AJ berechtigt - ohne Einschränkung der Rechte von AJ aufgrund des anwendbaren Rechts:
a) vom Verkäufer eine Ersatzlieferung aller oder einzelner beanstandeter Produkte zu verlangen und/oder
b) vom Verkäufer die Lieferung der fehlenden oder unvollständigen Dokumente zu verlangen und/oder
c) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und vom Verkäufer die Rückerstattung des Preises aller beanstandeten Produkte zu verlangen;
d) in jedem Fall alle Schäden, Verluste sowie Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Ersatz- und/oder Nachlieferung und/oder Vertragsauflösung zu verlangen.
(4) Alle beanstandeten Produkte werden für die unverzügliche Anweisung des Verkäufers und auf dessen Risiko und Kosten verfügbar gehalten oder auf Kosten des Verkäufers entsorgt, nachdem der Verkäufer schriftlich aufgefordert wurde, die beanstandeten Produkte innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten abzuholen.
V. SOZIALE VERANTWORTLICHKEITEN, VERHALTENSKODEX & VERTRAULICHKEIT, AUDITING
(1) Der Verkäufer sichert zu, dass alle Arbeitnehmer, die an der Herstellung oder dem Vertrieb der Lieferungen beteiligt sind, in voller Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Herstellungslandes behandelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bestimmungen über Entlohnung, Sicherheit, Nichtdiskriminierung und andere Beschäftigungsbedingungen. Darüber hinaus garantiert der Verkäufer, dass keine Person beschäftigt wird, die jünger als fünfzehn (15) Jahre alt ist oder jünger als das Alter für den Abschluss der Schulpflicht im Herstellungsland, wenn dieses Alter höher als fünfzehn (15) ist. Der Verkäufer sichert ferner zu, dass keine inhaftierten Arbeitskräfte bei der Herstellung oder dem Vertrieb der Lieferungen eingesetzt werden. Der Verkäufer sichert ferner zu, den AJ-Verhaltenskodex (verfügbar auf der AJ-Website) vollständig einzuhalten und akzeptiert alle von AJ organisierten Audits, um die Einhaltung der Bestimmungen durch den Verkäufer zu überprüfen.
(2) Der Verkäufer akzeptiert hiermit die Anwendbarkeit des AJ-Verhaltenskodex (verfügbar auf der AJ-Website) in seiner jeweils gültigen Fassung als integralen Bestandteil der Vertragsbeziehung.
(3) Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Informationen, die den Vertrag selbst, seinen Bestand und seine Erfüllung betreffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Dauer, das Produkt und die Spezifikationen, die Dienstleistungen und den Preis, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Verkäufer ist aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften zur Offenlegung solcher Informationen verpflichtet. Wenn der Verkäufer z.B. von einer staatlichen Stelle aufgefordert wird, Informationen über das Vertragsverhältnis offen zu legen, wird der Verkäufer AJ vor einer solchen Offenlegung schriftlich informieren und AJ eine Mindestfrist von vierzehn (14) Tagen einräumen, um zu reagieren und Schutzmaßnahmen von der Organisation, der Stelle oder der Person zu erwirken, an die diese Informationen weitergegeben werden sollen.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, AJ bei jeder Form von Audit zu unterstützen und z.B. dem Verkäufer vorgelegten Lieferantenfragebogen innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten.
VI. ABTRETUNG
Der Verkäufer darf seine Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AJ abtreten, die nicht unbillig verweigert werden darf.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) AJ bezahlt die ausstehenden Rechnungen innerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Frist auf das Bankkonto des Verkäufers, das auf dem Datenblatt des Verkäufers bei AJ angegeben ist. Jede Änderung dieser Bankverbindung ist AJ durch den/die Vertreter des Verkäufers schriftlich mitzuteilen und bedarf der Zustimmung von AJ.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass überfällige Rechnungen nur mit 4 % p.a. zuzüglich des Basiszinssatzes der Österreichischen Nationalbank für den Geschäftsverkehr, maximal jedoch mit 4 % p.a., verzinst werden.
(3) AJ ist nur verpflichtet, dem Verkäufer einen Betrag von 0,5 % des ausstehenden Betrages, mindestens EUR 5,00 und maximal EUR 15,00 als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen, wenn Verzugszinsen fällig werden. Diese Beitreibungskosten werden nur dann an den Verkäufer gezahlt, wenn der Verkäufer diese Kosten ausdrücklich geltend macht.
VIII. ZÖLLE UND ABGABEN
(1) Die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Abgaben (im Folgenden „Abgaben“) richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
(2) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages Änderungen hinsichtlich der Abgaben, die sich auf die Lieferung der Ware oder die Erfüllung des Vertrages auswirken, so hat der Verkäufer alle daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen; auch Minderkosten sind vom Verkäufer zu erstatten oder bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für
a) Neueinführungen von Abgaben,
b) Erhöhungen und/oder Ermäßigungen von bestehenden Abgaben und
c) Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu zusätzlichen Kosten führen.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Lieferung der Waren in Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Bedingungen erfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung, die auch Abgaben einschließt. AJ ist nicht verpflichtet, zusätzliche Zahlungen aufgrund von Änderungen der Zölle oder Gebühren zu leisten.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, AJ unverzüglich schriftlich über Änderungen der Abgaben zu informieren und zu erläutern, wie diese Änderungen gehandhabt werden sollen. AJ behält sich das Recht vor, einen dokumentierten Nachweis der Änderungen zu verlangen.
(5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Übernahme der durch nachträgliche Änderungen der Abgaben entstehenden Mehrkosten nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Kosten.
IX. ANSPRÜCHE DRITTER
Der Verkäufer stellt AJ in vollem Umfang von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Kunden oder Verbrauchern, frei, die durch Gewährleistungs-verletzungen, Mängel oder unsachgemäße Ausführung der Lieferungen des Verkäufers, seiner Lieferanten und/oder Leistungen oder seiner Subunternehmer bei der Erbringung von Leistungen an AJ verursacht werden. Ein Verschulden des Verkäufers ist für eine solche Freistellung nicht erforderlich.
X. VERSICHERUNG
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, die für den Umfang seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Versicherungen zu unterhalten, und zwar mindestens in Form einer allgemeinen Haftpflichtversicherung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Berufshaftpflicht-, Betriebs- und Sachhaftpflicht-versicherung) in Höhe von mindestens fünf (5) Millionen Euro. Auf Verlangen von AJ ist AJ als zusätzlicher Versicherter in einer solchen Versicherungspolizze zu benennen.
(2) Der Verkäufer stellt AJ alle zur Überprüfung des gültigen Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und ermächtigt AJ, bei der Versicherungsgesellschaft des Verkäufers Auskünfte über die Versicherungspolizze einzuholen.
(3) Diese oder eine andere Versicherung schränkt jedoch die Haftung des Verkäufers in keiner Weise ein.
XI. SALVATORISCHE KLAUSEL UND SCHRIFTLICHKEIT
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall werden der Verkäufer und AJ die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Änderungen oder Nebenabreden sind nicht verbindlich.
(3) Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, gilt diese auch durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail oder Messengerdienste, als gewahrt, sofern der Inhalt der Nachricht eindeutig nachvollziehbar und dauerhaft dokumentiert ist.
XII. ANWENDBARES RECHT UND ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Auf alle Verträge zwischen dem Verkäufer und AJ ist österreichisches Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Vertragsparteien ist der Sitz von AJ; das für den Sitz von AJ sachlich zuständige Gericht ist für alle Angelegenheiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. AJ ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche an einem anderen Gerichtsstand, z.B. am Sitz des Verkäufers geltend zu machen.

