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Clean Label: Ein kurzer Überblick über die wichtigsten EU Verordnungen

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Folgende EU-Verordnungen wurden sowohl für den Endverbraucher als auch für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung erstellt. Sie sind die gesetzliche Basis für die Herstellung und Kennzeichnung von Clean Label-Produkten:

  • Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) 1169/2011) regelt die Kennzeichnung aller Lebensmittel, sowohl auf dem Etikett als auch zum Beispiel in der Werbung. Der wichtigste Grundsatz ist dabei die „Lauterbarkeit der Informationspraxis“ oder anders formuliert: „Angaben zu Lebensmitteln dürfen für die Verbraucher nicht irreführend sein“.
  • In der Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – „HCVO“) wurden ab 1. Juli 2007 EU-weit alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (sogenannte Claims) über Lebensmittel geregelt. Sie gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden.

    Prinzipiell sind alle Claims verboten, solange sie nicht über diese Verordnung explizit erlaubt sind. Bei den nährwertbezogenen Claims sind zum Beispiel die Anforderungen an „zuckerreduzierte“, „fettarme“ oder „kalorienreduzierte“ Produkte festgelegt.

    Die gesundheitsbezogenen Angaben bedürfen alle einer Listen- oder Einzelzulassung. Die Listenzulassungen – und Ablehnungen – werden in einer Datenbank veröffentlicht. Somit können Lebensmittelunternehmer bereits im Vorfeld erkennen, welche Claims erlaubt oder schon einmal abgelehnt worden sind. Die zugelassenen Claims können von allen Lebensmittelunternehmern genutzt werden.

    Wer sein Produkt mit einem neuen, nicht gelisteten Claim bewerben will, muss laut der HCVO ein strenges Verfahren durchlaufen, in dem überprüft wird, ob das Versprechen in Bezug auf eine konkrete gesundheitliche Auswirkung durch eine bestimmte Zutat des Lebensmittels auch erfüllt wird. 
  • In der Aroma- und der Zusatzstoff-Verordnung (Verordnung (EG) 1334/2008 und Verordnung (EG) 1333/2008) ist geregelt, was als Aroma bzw. Zusatzstoff bezeichnet werden darf und was nicht. In der „1333“ findet sich die Auflistung aller in der EU zugelassenen Zusatzstoffe mit ihrer „E-Nummer“ nach Lebensmittelkategorie geordnet. Ein Zusatzstoff darf sowohl mit dem Klarnamen als auch mit der E-Nummer in der Zutatenliste angegeben werden. Die Nennung der kurzen E-Nummer führt bei einigen Konsumenten zu Irritationen oder gar Ablehnung des Lebensmittels, weshalb die Lebensmittelunternehmer und der Handel sich überwiegend für die Nennung der Klarnamen entscheiden. Alle Zusatzstoffe und Aromastoffe werden vor der Zulassung von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet und wenn sie für „sicher“ befunden werden ggf. mit einer maximalen Verwendungsmenge zugelassen.

    Alles, was unter Labels wie „ohne Konservierungsstoffe“, „ohne Farbstoffe“ oder „ohne Aromastoffe“ fällt, darf keine betreffenden Stoffe enthalten, die in diesen Verordnungen genannt worden sind.

Clean Label Wissen 2

 

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Clean Label-Produkte müssen folgende weitere Kriterien erfüllen:

  • Zusatzstoffe, die nur in Zutaten wirksam sind
    Ist ein Zusatzstoff in einer Zutat enthalten, der im Produkt selbst nicht mehr wirksam ist, muss dieser gemäß der Lebensmittel-Informationsverordnung sowie der Zusatzstoff-Verordnung nicht im Endprodukt gekennzeichnet werden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies bei der „ohne“- bzw. „frei von“-Kennzeichnung berücksichtigt werden muss. 
  • Grenzwerte aus den EU-Verordnungen
    Für bestimmte Claims – zum Beispiel bei „zuckerreduziert“ – müssen die Anforderungen und ggf. Grenzwerte der EU-Verordnungen eingehalten werden. 
  • Verbotene Zutaten zählen nicht
    Verboten ist, mit dem Nichtvorhandensein von Zutaten zu werben, die für das Produkt ohnehin gesetzlich verboten sind. In diesem Fall muss auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden, wie zum Beispiel: „ohne Geschmacksverstärker laut Gesetz“. 
  • Bei potentiellen Doppelwirkungen zählt der konkrete Anwendungsfall
    Manche Zusatzstoffe können mehrere Funktionen haben – zum Beispiel die Citronensäure wirkt geschmacksbeeinflussend (als Säuerungsmittel) aber im Verbraucherverständnis meist auch „konservierend“, da saure Lebensmittel in der Regel nicht so schnell verderben. Dennoch ist sie kein Konservierungsstoff im Sinne der Zusatzstoff-Verordnung. Somit können Lebensmittel, die Citronensäure enthalten, mit dem Hinweis „ohne Konservierungsstoffe“ etikettiert werden – sofern sie keine anderen Konservierungsstoffe enthalten.

    Hefeextrakt wirkt zwar geschmacksverstärkend, ist jedoch kein Zusatzstoff im rechtlichen Sinn. Hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob man statt „ohne Geschmacksverstärker“ besser „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ auslobt.

Transparenz und gute Information sind der Schlüssel für ein erfolgreiches Clean Label Produkt!

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Clean Label als Chance

Der Wunsch nach gesundem, natürlichem und schmackhaftem Essen geht auf ernährungsbedingte Krankheiten, Lebensmittelskandale und auf ein stärkeres Bewusstsein der Konsumenten für das, was sie täglich essen, zurück. An dieser Stelle setzt Clean Label an. Die Werbung hiermit muss jedoch in Einklang mit allen Gesetzen erfolgen und darf nicht irreführend sein.

 

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Stefan ZuhnAuthor

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